Vermeidbare Betreiberfehler

  • Fehlende bzw. unzureichende Verfügbarkeitskonzepte und Verträge mit angemessener Bonus-/Malus-Regelung
  • Herstellerabhängigkeiten, wie z.B. fehlende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten für die Zustandsüberwachung (Condition based Monitoring) als Basis für Predictive Maintenance und die Lebensdauervorhersage wichtiger Komponenten und Anlagen  
  • Unzureichende Qualitätslevel für die Elektroinstallation, EMV, IT/OT
  • Fehlende Redundanzen bei wichtigen Komponenten
  • Herstellerservice (Full Service, Teilservice, 24/7 Hotline), der nicht gemeinsam mit der Lieferung der Anlage verhandelt wird, kann sehr teuer werden
  • Unzureichende Ersatzteilpakte und fehlende langfristige Lieferzusagen für wichtige Komponenten
  • Unnötige Systemvielfalt (z.B. SCADA, HMI, Feldbussysteme, Schmiersysteme)
  • Beschränkte Anbindungsmöglichkeiten an Systeme wie SCADA/GLT und CMMS/CAFM-System. 
  • Unangemessene Notaus-Konzepte mit Nachteilen für die Anlagenverfügbarkeit
  • Unzureichende Anforderungen an die Dokumentation

Phase 1: Vor der Beschaffung

  • Verspätete und zu geringe Einbindung der künftigen Instandhaltung in den Montageprozess, so dass wertvolles Knowhow aus der Montage, den finalen Einstellarbeiten und der Inbetriebnahme für den Betrieb fehlt

Phase 2: Errichtungsphase

  • Fehlende oder unzureichende Beschreibung des gesamten Inbetriebnahmeprozesses, der den gesetzlichen und normativen Forderungen genügt, z.B. eine vollständige Gefährdungsbeurteilung, die alle Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt, auch die einzelnen Festlegungen für wiederkehrende Prüfungen, wie Prüffrist, Prüfinhalt und die Anforderungen an den künftigen Prüfer (befähigte Person)
  • Nicht dokumentierte Mitarbeiterunterweisungen auf Grundlage von Betriebsanweisungen, die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen sind
  • Unzureichende sicherheitstechnische und fachtechnische Prüfungen zur Klärung der Abnahmemöglichkeit (Abnahme ohne Mängel, Abnahme mit Mängeln, Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel nach § 12 Abs. 3 VOB/B bzw. § 640 BGB) und der Zulässigkeit der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
  • Fiktive Abnahme, z.B. durch unbedachte Inbetriebnahme (VOB); Achtung: Unterschiede zwischen VOB- und BGB-Verträgen

Phase 3: Inbetriebnahme

  • Unklare Zielvorgaben, z.B. Verfügbarkeitsanforderungen oder Budgets
  • Fehlende Kennzahlen
  • Fehlende oder unvollständige Prozesse, z.B. der Instandhaltung, der wiederkehrenden Prüfung oder der Handhabung von Leistungsanfragen (Ticketsystem?)
  • Unzulässige Mitarbeiterauswahl, da notwendige Qualifikationen (nachweispflichtige Qualifikationen!) nicht bekannt sind oder nicht überprüft worden sind —> Selektionsverschulden
  • Unzureichende (nachweisliche) Mitarbeiterunterweisungen —> Instruktionsverschulden
  • Fehlenden oder unzureichende (nachweisliche) Mitarbeiterkontrollen —> Kontrollverschulden
  • Fehlende/unzureichende Dokumentation von Prüfungen überwachungsbedürftiger und prüfpflichtiger Anlagen
  • Fehlende/unzureichende Zustandsüberwachung um rechtzeitig vor und bei Ausfällen wichtiger Komponenten handeln zu können
  • Fehlendes Problemmanagement: Fehlende systematische Untersuchung von bereits eingetretenen oder möglichen Störungen um künftig Störungen zu vermeiden oder schnell zu beheben, z.B. durch einen Workaround (Umgehungslösung)

Phase 4: Betrieb

  • Fehlende Konzepte um EOL (End of Life) für wichtige Komponenten vorherzusagen
  • Fehlende Überwachung von Komponenten um EOL vorhersagen zu können
  • Fehlende regelmäßige Prüfung notwendiger Maßnahmen infolge fälliger Updates oder angekündigter Abkündigungen
  • Verspätete Planung von RRM-Maßnahmen um genügend Vorlauf für die Beschaffung von Komponenten (Lieferkettenprobleme!) und deren Austausch (Verfügbarkeit von Dienstleistern) sicherzustellen

Phase 5: Retrofit/Revision